Die Deutsche Gartenamtsleiterkonferenz (GALK), AK Spielen in der Stadt, hat im Jahre 2003 begonnen, klärende Gespräche mit Spielgeräteherstellern zu führen, um deren Sichtweise eines vergleichbaren Garantiezertifikates zu erfragen. Das Ergebnis aller Absprachen kann sich sehen lassen: Zu Beginn des Jahres 2006 konnte zumindest eine abgestimmte Liste mit 15 Herstellern veröffentlicht werden, die deren Garantiebedingungen vergleichbar ausweist. Diese Liste enthält zunächst wertfrei alle notwendigen Daten zum Vergleich und ist in den Folgejahren fortgeschrieben worden, letzmalig zum 01.01.2021.

Worauf ist bei den Garantiebedingungen nun besonders zu achten?

  1. Fast alle Hersteller geben auf tragende Teile eine Garantie von 10 Jahren. Sie liegen damit deutlich über den gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfristen von 4 (VOB) bzw. 5 Jahren (BGB, Bauteile). Dies ist somit zu begrüßen.
  2. In wenigen Ausnahmen weisen Firmen eine Garantie von weniger als 4 Jahren aus; dies liegt unterhalb der gesetzlichen Fristen (s. Pkt. 1). Bei Fristen von 4 Jahren wird eine Vergabe nach BGB empfohlen, so dass dann die Gewährleistungsfrist (5 Jahre) die Garantie überschreitet. Dies gilt selbstverständlich nicht für den Kauf ohne Aufbau, bei dem die Gewährleistung lediglich bei 2 Jahren liegt!
  3. Verschleißteile wie Lager unterliegen einer kürzeren Garantie; dies ist mit der VOB vereinbar, solange sich die Frist im Rahmen des Zumutbaren hält. So sollten Lager generell länger als 6 Monate halten und somit garantiert werden.
  4. Die meisten Firmen bieten eine kostenlose Demontage der defekten Teile und ebenso kostenlose Montage der Ersatzteile: Dies ist innerhalb der Gewährleistungsfrist auch ein Inhalt des (gesetzlich festgelegten) Mangelanspruchs, danach eine freiwillige Leistung, die begrüßt wird. Ein Unterlaufen dieses Gewährleistungsumfanges durch Ausschluss der kostenlosen Demontage/Montage bedeutet ein Abweichen von den Grundsätzen der VOB und des BGB und müsste dann in den AGBs der Hersteller beim Vertrag gesondert ausgewiesen werden. Hierauf muss der Käufer hingewiesen werden.
  5. Das Abhängigmachen der Garantie von der Durchführung der Jahreskontrolle durch Sachverständige ist zu bemängeln, da es bisher noch kein abgestimmtes Sachverständigenzertifikat für Spielplatzexperten gibt.
  6. Die Garantie darf nicht von unsinnigen Wartungsvorgaben abhängig gemacht werden. Sinnvoll ist alles, was die Stabilität erhält, nicht aber reine Schönheitsarbeiten (Lasieren, Abwaschen etc.)
  7. Die Garantiefrist gilt ab Abnahme der Anlage, nicht ab Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

Unter Beachtung dieser Punkte ist die Liste gut handhabbar und die Leistungen vergleichbar. Und es ist ein Schritt in die richtige Richtung, denn sie versetzt Kommunen dazu in die Lage, auch höherwertige – und somit im Zweifel zunächst teurere – Geräte zu erwerben, da sich diese mittel- bis langfristig als vergleichsweise preiswert erweisen können.

Sachstand: Garantie bei Spielgeräten - Januar 2021